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   VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19.MZ   

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VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19.MZ (https://dejure.org/2020,15028)
VG Mainz, Entscheidung vom 15.04.2020 - 1 K 230/19.MZ (https://dejure.org/2020,15028)
VG Mainz, Entscheidung vom 15. April 2020 - 1 K 230/19.MZ (https://dejure.org/2020,15028)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 15 GewO, § 15 Abs 2 GewO, § 33c GewO, § 33c Abs 1 GewO, § 33i GewO
    Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis; isolierte Anfechtung der Befristung einer Befreiung; Ermächtigungsgrundlage für eine Betriebsuntersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • VG Mainz, 10.01.2019 - 1 K 211/18

    (Bei der Anordnung der Schließung einer Spielhalle ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

    Auszug aus VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19
    Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne waren hier deshalb nicht anzunehmen, weil die Kammer bereits über die hier gegenständlichen rechtlichen Fragestellungen zumindest einmal in einem Hauptsacheverfahren (1 K 211/18.MZ) entschieden hat.

    Es sind sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung von Spielbanken und Spielhallen gegeben, um die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; speziell für Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 29 f.; dazu ausführlich VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 59).

    Denn während das Spiel in Spielbanken schon aufgrund ihrer geringen Anzahl (in Rheinland-Pfalz maximal sechs; vgl. § 2 des Spielbankgesetzes - SpielbkG -) aus dem Alltag herausgehoben ist, ist das Spiel in Spielhallen schon aufgrund der großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn.30; zur ähnlichen Situation in Berlin und im Saarland: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 144 und die dort zitierten Studien; zur ähnlichen Rechtslage in Hessen: HessVGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, BeckRS 2018, 24309, Rn. 55; siehe insgesamt auch VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 59).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 2/10 -, NVwZ 2011, 1328, Rn. 18 ff.; VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 38 m.w.N.).

    Eine Betriebsuntersagung auf Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO durch die gewerberechtlich zuständige Beklagte (vgl. § 155 Abs. 2 GewO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht) ist in Anbetracht der speziellen glücksspielrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für die ADD jedenfalls - wie hier - beim Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unzulässig (noch offengelassen: OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 6 A 10392/19.OVG -, BeckRS 2019, 33588, Rn. 43; VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 54).

    Zwar ist das System einer Parallelzuständigkeit (hier dann wohl unter Federführung der ADD) dem deutschen und europäischen Recht nicht gänzlich fremd (vgl. VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 54; zum Ausländerrecht: OVG RP, Urteil vom 7. Mai 2004 - 10 A 10080/04.OVG -, BeckRS 2004, 22705, Rn. 20; zu Art. 101 und 102 AEUV: Puffer-Mariette, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage 2015, VO (EG) 1/2003 Artikel 4, Rn. 1 f.; zu den Datenschutz-Aufsichtsbehörden: Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 56, Rn. 14 ff.), kann aber hier nach der gesetzgeberischen Konzeption im Glücksspielrecht im Ergebnis nicht angenommen werden.

    Dies kann nur so verstanden werden, dass die ADD so in die Lage versetzt wird, etwa einem materiell illegalen Betrieb eine formelle Legalisierungsgrundlage entziehen zu lassen, um daraufhin weitere Aufsichtsmaßnahmen - wie eine Betriebsschließung - auf Grundlage von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG zu verfügen (vgl. insgesamt: VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 56).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (Az. 1 BvR 1314/12) beziehe sich nicht ausdrücklich auf das Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz, sodass dessen Verfassungsmäßigkeit nicht alleine daraus gefolgert werden könne.

    Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit zur - im Wesentlichen mit Rheinland-Pfalz vergleichbaren - Rechtslage in Berlin und dem Saarland im Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 131 f.) unter anderem aus:.

    Es sind sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung von Spielbanken und Spielhallen gegeben, um die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; speziell für Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 29 f.; dazu ausführlich VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 59).

    Denn während das Spiel in Spielbanken schon aufgrund ihrer geringen Anzahl (in Rheinland-Pfalz maximal sechs; vgl. § 2 des Spielbankgesetzes - SpielbkG -) aus dem Alltag herausgehoben ist, ist das Spiel in Spielhallen schon aufgrund der großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn.30; zur ähnlichen Situation in Berlin und im Saarland: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 144 und die dort zitierten Studien; zur ähnlichen Rechtslage in Hessen: HessVGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, BeckRS 2018, 24309, Rn. 55; siehe insgesamt auch VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 59).

    Das Ziel der Bekämpfung der Spielsucht, das letztlich mit einer Reduzierung der Zahl der Spielhallen verfolgt wird, wird offenbar insbesondere nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihren Dependancen konterkariert (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 147).

    Denn erhebliche "Gewöhnungseffekte" im Alltag können auf diese Weise nicht eintreten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 152).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19
    Es sind sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung von Spielbanken und Spielhallen gegeben, um die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; speziell für Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 29 f.; dazu ausführlich VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 59).

    Es liegt nahe, dass ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung in den unterschiedlichen Rahmenbedingungen des Automatenangebots zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 29 f.).

    Denn während das Spiel in Spielbanken schon aufgrund ihrer geringen Anzahl (in Rheinland-Pfalz maximal sechs; vgl. § 2 des Spielbankgesetzes - SpielbkG -) aus dem Alltag herausgehoben ist, ist das Spiel in Spielhallen schon aufgrund der großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn.30; zur ähnlichen Situation in Berlin und im Saarland: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 144 und die dort zitierten Studien; zur ähnlichen Rechtslage in Hessen: HessVGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, BeckRS 2018, 24309, Rn. 55; siehe insgesamt auch VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 59).

    Die Ausgestaltung der Spielbanken und ihrer Nutzung führt jedenfalls in Bezug auf das hier gegenständliche Abstandsgebot nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung, da auch in Rheinland-Pfalz - wie etwa auch in Berlin - spezifische Schutzvorschriften zur Bekämpfung der Suchtgefahr bei dem Spielbankbetrieb zu beachten sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.2019 - 6 A 11643/18

    Nichteinhaltung des Mindestabstandsgebots einer Spielhalle von einer Grundschule;

    Auszug aus VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19
    Eine "namhafte Anzahl" von Minderjährigen im besonders gefährdeten Alter ist auf dieser Stufe (noch) nicht erforderlich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 A 11643/18 -, juris, Rn. 5; VG Mainz, a.a.O., Rn. 37).

    Mit der Zustimmung des Beigeladenen zur Befreiung gemäß § 11a Abs. 5 Satz 2 LGlüG ist noch keine Zustimmung zur ausnahmsweisen Erlaubniserteilung auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 LGlüG verbunden, da es sich insoweit um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 A 11643/18 -, juris, Rn. 9; VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 - 1 K 1209/18.MZ -, juris, Rn. 55).

    Ermessensfehler des Beigeladenen, die sich die Beklagte zurechnen lassen muss (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 A 11643/18 -, juris, Rn. 12), sind nicht gegeben.

    Der Geltungszeitraum des Glücksspielstaatsvertrags endet damit am 30. Juni 2021 (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 A 11643/18 -, juris, Rn. 15).

  • VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Auszug aus VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19
    Generell ist im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG bereits das Vorliegen einer Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, ausreichend (vgl. VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 - 1 K 1209/18.MZ -, juris, Rn. 35).

    Mit der Zustimmung des Beigeladenen zur Befreiung gemäß § 11a Abs. 5 Satz 2 LGlüG ist noch keine Zustimmung zur ausnahmsweisen Erlaubniserteilung auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 LGlüG verbunden, da es sich insoweit um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 A 11643/18 -, juris, Rn. 9; VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 - 1 K 1209/18.MZ -, juris, Rn. 55).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Gefährdung Minderjähriger im Hinblick auf ihr Alter oder deshalb ausgeschlossen ist, weil etwa zwischen der Spielhalle und der Jugendeinrichtung natürliche oder künstliche Barrieren bestehen, die nicht auf direktem Wege zu überwinden sind - etwa Flüsse, Gleisanlagen oder Stadtautobahnen, deren Brücken oder Unterführungen weiter entfernt liegen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 - 1 K 1209/18.MZ -, juris, Rn. 50; siehe zu § 7 Abs. 3 Satz 2 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 11140/15 -, juris, Rn. 22).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14

    Gewerbsmäßiger Betrieb einer Spielhalle - Einhaltung eines Mindestabstands zu

    Auszug aus VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19
    An der generellen Verfassungsmäßigkeit der hier gegenständlichen Abstandsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG bestehen keine erheblichen Zweifel (siehe dazu bereits OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [99 ff.]).

    Denn Ausnahmen sind nur dann zwingend geboten und eine Verweigerung der Zustimmung ermessensfehlerhaft, wenn nicht zu erwarten ist, dass Jugendliche dadurch gefährdet werden könnten (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 A 10392/19

    Zuständigkeit für die Untersagung des Betriebs einer glücksspielrechtlich

    Auszug aus VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19
    Diese Rechtsauffassung der Kammer hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (- 6 A 10392/19.OVG -, BeckRS 2019, 33588, Rn. 57) ausdrücklich bestätigt, sodass auch das Vorbringen der Kläger, das weder hinsichtlich der allgemein bekannten tatsächlichen Gegebenheiten in Rheinland-Pfalz noch der darauf basierenden rechtlichen Einordnung im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wesentlich neue Aspekte enthält, keinen Anlass gibt davon abzuweichen.

    Eine Betriebsuntersagung auf Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO durch die gewerberechtlich zuständige Beklagte (vgl. § 155 Abs. 2 GewO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht) ist in Anbetracht der speziellen glücksspielrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für die ADD jedenfalls - wie hier - beim Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unzulässig (noch offengelassen: OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 6 A 10392/19.OVG -, BeckRS 2019, 33588, Rn. 43; VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 54).

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19
    Für die Versagung einer entsprechenden Erlaubnis bzw. bei sonstigen Verwaltungsakten, die die Gewerbeausübung selbst betreffen, gelten insoweit keine Abweichungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8/14 -, juris, Rn. 29).

    Nach der gefestigten gewerberechtlichen Rechtsprechung der Obergerichte, der sich die Kammer anschließt, können Personengesellschaften - wie hier die Firma "B." als offene Handelsgesellschaft (OHG) - keine Gewerbetreibenden sein (vgl. dazu OVG Nds, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 7 ME 15/15 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 10 S 1201/13 -, juris, Rn. 7 m.w.N.; insoweit eine Abweichung für die Zukunft allerdings offenlassend: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8/14 -, juris, Rn. 29).

  • BVerwG, 22.03.2001 - 8 B 262.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verneinung des Vorliegens

    Auszug aus VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19
    Das Klagebegehren war hinsichtlich der Parteibezeichnung auf der Aktivseite dahingehend auszulegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 - 8 B 262/00 -, juris, Rn. 2), dass nicht die ausdrücklich in der Klageschrift als Klägerin bezeichnete "B. OHG", sondern deren drei geschäftsführende Gesellschafter (T., F. und M.) Kläger sein sollten.

    Denn insofern ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und der sonstigen Beteiligten, abzustellen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 - 8 B 262/00 -, juris, Rn. 2).

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19
    Insoweit ist grundsätzlich die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, NVwZ 2000, 429).
  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

  • VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18

    Echte Konkurrenz bei Spielhallen

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 6 B 11140/15

    Duldung der Sportwettvermittlung in einer Verkaufsstelle - Mindestabstand von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2004 - 10 A 10080/04

    Abschiebung, Durchführung der Abschiebung, Rückführung, originäre

  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 CS 13.2300

    Rechtsgrundlage für die Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche

  • VG Mainz, 15.08.2017 - 1 L 786/17

    Stellung eines Abänderungsantrags nach VwGO § 80 Abs 7; Einzelfall einer

  • BVerwG, 21.02.1966 - III CB 79.65

    Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Befugnis des

  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

  • BVerwG, 21.09.2005 - 2 A 5.04

    Anspruch eines Beamten auf Beförderung; Berücksichtigung des

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1995 - 5 S 71/95

    Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes bei einer Vielzahl unterschiedlicher

  • BVerwG, 06.05.1992 - 4 B 139.91

    Nachbarklage mit dem Ziel bauordnungsbehördlichen Einschreitens; notwendige

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1986 - 8 A 92/85

    Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes als Rechtsfolge einer fehlenden Bekanntgabe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.1994 - 22 A 2426/94

    Wahrung der Widerspruchsfrist; Zulässigkeitsvoraussetzung; Zusammengefaßter

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2013 - 10 S 1201/13

    BGB-Gesellschaft als Sammlerin von Abfällen; prozessuale Rechte der

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2015 - 7 ME 15/15

    Personengesellschaft; Sammlung; Sammlungsverbot; Strohmann; Träger

  • VG Mainz, 23.09.2019 - 1 N 747/19

    Verwaltungsvollstreckung; Nachweis des Zustellungswillens; Heilung

  • VG Neustadt, 17.02.2003 - 4 L 239/03

    Heilung von Zustellungsmängeln bei Personenmehrheit; Rügeobliegenheit;

  • VGH Bayern, 12.05.1997 - 23 CS 96.2922
  • VG Ansbach, 12.05.2020 - AN 17 K 19.00432

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

    Sollte man den Art. 9 VwZVG für nicht anwendbar halten, dann hat die Klägerin das Recht, die fehlende Zustellung der Baugenehmigung geltend zu machen, jedenfalls mit rügeloser Klageerhebung verwirkt (vgl. hierzu auch: VG Mainz, U.v. 15. April 2020 - 1 K 230/19.MZ - juris Rn. 32 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Schwerin, 28.07.2020 - 7 A 1164/18

    Ermessensgerechte Maximalbefristung einer Spielhallenerlaubnis

    Eine bloße Anfechtung allein der erfolgten Befristung gemäß dem Hilfsantrag könnte im Erfolgsfall nur zu dem bereits nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV offensichtlich unrechtmäßigen Ergebnis einer fehlenden Befristung der Erlaubnis und damit einer eindeutig rechtswidrigen Neudefinition des Erlaubnisinhalts führen und wäre daher nicht statthaft (vgl. etwa, zu § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 - 4 Bf 160/14 -, juris Rdnr. 68 m. w. Nachw., und zu Härtefallbefreiungsvorschriften des Rheinland-Pfälzer Landesrechts den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. April 2020 - 1 K 230/19.MZ -, juris Rdnr. 36; allgemein s. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, juris; a. A. dagegen das Verwaltungsgericht Minden im Urteil vom 16. Oktober 2019 - 3 K 2045/18 -, juris Rdnr. 17 ff.).
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